Ing. Stefan Vogetseder aus Raab in Oberösterreich
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Umfang
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Einzelunternehmers Stefan Vogetseder Forst-, Land- und Baumaschinen gelten für alle Waren und Dienstleistungen, die der Einzelunternehmer gegenüber dem Vertragspartner erbringt. Diese Bedingungen beziehen sich auch auf zukünftige Geschäfte, selbst wenn kein ausdrücklicher Bezug darauf genommen wurde. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen müssen von mir ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Die Bedingungen sind integrierter Vertragsbestandteil.
2. Offerte
Mein Angebot ist unverbindlich und gilt für gebrauchte Waren im besichtigten Zustand. Jede Abweichung muss ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Auftragsannahme
Abschlüsse und Verkaufsvereinbarungen werden erst durch Auslieferung der Ware oder durch meine schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich, letzteres gilt auch für Nebenanreden oder Zusagen von Gehilfen.
4. Preise
Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, so gelangen die am Tage der Lieferung in Geltung stehenden Preise in Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Verrechnung.
5. Lieferzeit und Abnahmetermin
Meine Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Ich stehe nicht für allfällige Verspätungen seitens der Lieferanten ein. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Anzeige der Bereitstellung.
6. Versand
Der Versand der Ware erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn ich für die Frachtkosten aufkomme. Ich behalte mir das Recht vor, die Versandart und die Art der Verpackung zu bestimmen.
7. Rückgaberecht
Für bereits gelieferte Ware muss das Rückgaberecht ausdrücklich vereinbart sein. Wenn den Lieferanten keine Schuld an der Fehllieferung trifft, werden 10 % zur Deckung der Unkosten verrechnet. Nur einwandfreie Ware wird zurückgenommen.
8. Zahlung
Meine Fakturen sind entsprechend der Fälligkeiten ohne Abzug bar zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug verrechne ich Kreditkosten von 4 % pro Monat. Andere Zahlungsbedingungenen bedürfen der schriftlichen Sondervereinbarung.
9. Eigentumsvorbehalt
Ich behalte mir das Eigentumsrecht an allen von mir gelieferten Waren bis zur vollständigen Berichtigung des Kaufpreises oder des Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat mich von einer Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung meiner Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entsehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung meiner Ware mit anderem Material erwerbe ich Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes meiner Ware zu dem des anderen Materials. Im Falle einer Veräußerung der auf diese Weise neu entstandenen Sache erstreckt sich mein Miteigentum auch auf den erzielten Verkaufserlös im Verhältnis meiner Ware zum anderen Material. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen mir vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in der Höhe meines Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderungen weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von meinen Rechten aus dieser Zession mache ich dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber mir in Verzug gerät. Der Käufer ist auf mein Verlangen verpflichtet, mir Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an mich gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle aus Baerverkäufen in Empfang genommenen Beträge von Waren, an denen mir Eigentumsrechte zustehen, übereignet der Käufer schon jetzt bis zur Höhe der mir zu diesem Zeitpunkt aus der Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in Lieferung dieser waren gegen Ihn zustehenden Forderung an mich und ich weise den Käufer schon jetzt an, diese Beträge für mich innezuhaben. Von meinem Recht aus dieser Übereignung mache ich nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen mir gegenüber in Verzug gerät. Wird über das vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiter. In diesem Fall treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung den Ausgleichs- bzw. Masseverwalter. Werden die von mir unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert, so bin ich berechtigt, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das noch nicht geleistete Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung der von mir unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr aufschiebbar gesondert vorhanden sein, so steht mir ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse in der Höhe meiner Ansprüche zu.
10. Gewährleistung und Garantie
Die Gewährleistung bei gebrauchten Waren ist in jedweder Form ausgeschlossen. Für Österreich gilt die derzeit gültige Gesetzeslage. Die gesonderte Einräumung von Gewährleistung und/oder Garantie bei gebrauchten Waren bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und berechtigt selbst bei wesentlichen Mängeln nur zur Vertragsanpassung. Eine Vertragsaufhebung ist nur gültig, wenn ich ihr schriftlich zustimme. Mangelrügen können innerhalb von 4 Tagen nach Übernahme der Ware durch den Käufer bzw. Eintreffen am Bestimmungsort vorgenommen werden. Ist der Mangel rechtzeitig und gerechtfertigt gerügt worden, verbessere ich oder mindere den Preis bei Behebbarkeit des Mangels nach meiner Wahl, oder ich erstatte Zug um Zug gegen Rückerstellung der bemängelten Ware den Kaufpreis oder leiste gleichwertigen Ersatz bei Unbehebbarkeit des Mangels nach meiner Wahl. Weitergehende Schadensersatzansprüche, welche Art immer, insbesondere Haftung für Reparaturkosten und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Für die Zeit des Gebrauches, gerechnet vom Tag der Übergabe bis zum Tag der Rückstellung, leistet der Käufer ein angemessenes Entgelt für die Nutzung der Ware. Die Angemessenheit des Entgeltes bestimmt sich nach den aktuellen Tarifen des Maschinenringes, wenn es sich um eine Forst- oder Landmaschine handelt, ansonsten nach der Marktüblichkeit. Für die Berechnung der Tagesleistung der Ware (Maschine) gelten durchschnittlich 7 Betriebsstunden je Werktag außer Sonntag. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Mangel mir gegenüber nicht gerügt wurde, oder eigenmächtig die Ware zerlegt, repariert oder einem Dritten zur Reparatur anvertraut wurde, ansonsten nach sechs Monaten gerechnet vom Tag der Übergabe bzw. Auslieferung. Die Fa. Vogetseder behält sich vor, im Falle eines Gewährleistungsanspruches zu entscheiden, ob die Maschine Vorort oder in 4760 Raab repariert werden muss. Falls in Raab, so ginge der Transport zu Lasten des Käufers.
11. Willensmängel
Die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ist ausgeschlossen. Dem Vertragspartner, der behauptet von mir getäuscht oder sonst durch List in die Irre geführt worden zu sein, trifft die Beweislast. Gegenteilige Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden, und berechtigen den Vertragspartner im Irrtumsfalle – lediglich zur Vertragsanpassung.
12. Anerkenntnis
Von mir abgegebene Zusagen und Anerkenntnisse, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall stehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
13. Erfüllungsbefreiung
Höhere Gewalt und deren Folgen befreien mich von der Lieferverpflichtung. Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen mich, vom Kauf zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Sitz meiner Firma in Raab. Gerichtsstand Ried im Innkreis. Für alle aus dem Vertrag resultierenden Vorschriften entgegenstehen.

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